Auszug aus der Satzung
§ 1 Firma und Sitz
1. Die Firma der Gesellschaft lautet:
Musik für die Seele
gemeinnützige GmbH
2. Sitz der Gesellschaft (Satzungs- und Verwaltungssitz) ist Berlin.
§ 2 Zweck der Gesellschaft
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Die Gesellschaft mit Sitz in Berlin verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Jugend- und Altenhilfe.
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Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung von musikalischen oder anderen kulturellen Angeboten für alte, behinderte und junge Menschen in besonderen sozialen Bedarfslagen.
Ein Beispiel ist der Einsatz von Musikschülern, Musikstudenten oder anderen musikalisch interessierten Menschen an Einrichtungen für Demenzkranke oder anderweitig behinderte Menschen. Die Gesellschaft kann die Musiker oder andere Künstler durch Fortbildung im Umgang mit diesen Menschen schulen. Sie kann im Bedarfsfall auch Kosten für den Transport von Musikinstrumenten übernehmen oder Material und Instrumente beschaffen und dies den Musikern oder der Einrichtung leihweise zur Verfügung stellen.
Dadurch können im Ergebnis auch junge Musiker darin gefördert werden, ihre musikalische Begabung vor einem Publikum umzusetzen. Die Erfahrung, dass ihre Musik eine heilsame Wirkung auf die Zuhörer haben kann, kann auch für die Musiker selbst eine therapeutische Wirkung besitzen, was wiederum gezielt in der Jugendarbeit genutzt werden kann.
Die Gesellschaft kann auch anderweitige Anreize für diesen ehrenamtlichen Einsatz schaffen, beispielsweise durch Auslobung eines Preises für Künstler, die sich in diesem Bereich besonders engagieren.
Die Gesellschaft kann alte und kranke Menschen auch dadurch unterstützen, dass ihnen überhaupt die Teilnahme an dem künstlerischen Angebot ermöglicht wird, beispielsweise durch Übernahme der Kosten für die Personenbeförderung.
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Die Gesellschaft kann alle Geschäfte betreiben, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar zu dienen geeignet sind.
§ 3 Selbstlosigkeit der Gesellschaft
Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 Mittelbindung der Gesellschaft
Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten.
Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
Die Mitglieder der Organe der Gesellschaft sowie mit Aufgaben zur Förderung der Gesellschaft betraute Personen haben gegenüber der Gesellschaft einen Anspruch auf Ersatz der ihnen in Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung entstandenen Aufwendungen (§ 670 BGB) im Rahmen der Beschlüsse des Vorstandes und im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit des Vereins. Eine Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26 a EStG) in Form pauschalen Aufwendungsersatzes oder einer Tätigkeitsvergütung kann geleistet werden.
§ 5 Begünstigungsverbot
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.